Wichtige Mitteilungen der SGK zum 01.01.2019

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Bei diesem Besuch am 05.02.2019 bei der SGK wurden uns die neuen Anordnungen zum 01.01.2019 gegeben.

Anordnungen zu der Behandlung der T/A 11 und T/A 20 Formulare für Deutsche in der Türkei

Mit Schreiben und den Anordnungen aus Deutschland vom 24.12.2018 an die SGK ist der Begriff „Ständiger Wohnsitz“ in den Vereinbarungen im Sozialversicherungsabkommen zwischen der Türkei und Deutschland geregelt worden. Die am 18-22. Juni 2018 in Deutschland (Bonn) neu verhandelten und beschlossenen Anordnungen sind folgende:

Folgende Artikel und deren Umsetzung sind zum 01.01.2019 beschlossen worden:
Die von diesem Zeitpunkt an gestellten Anträge für das Ikamet müssen nach den neu festgelegten Aufenthaltsregeln mit der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes bearbeitet werden. Die gemeldete Wohnadresse ist für die Beantrgung des Ikametes und der Krankenversicherung nicht mehr relevant.

Anordnungen
Der Aufenthalt in der Türkei definiert sich nach 183 Tagen. Es wird der ständige Wohnort in der Türkei – der ständige Lebensmittelpunkt. Sollte in diesem Zeitraum eine Unterbrechung stattfinden, wird die Frist von 183 Tagen neu bestimmt, zusammenhängend aber längstens für 183 Tage.

Beispiel: Gemäß den T/A 11 Bestimmungen ist das Formular für den 01.07.2018 – 31.12.2018 ausgestellt worden. Die SGK hat nach der Überprüfung eine YUPASS Nr. (Registrierungsnummer) angelegt. Der Versicherte reist jetzt am 20.10.2018 nach Deutschland und kommt am 01.11.2018 zurück. Das Ausreisedatum lag somit im genehmigten Zeitraum (01.07.-31.12.2018). In diesem Fall beginnt die Unterbrechung der 183 Tage am 01.11.2018. Wenn jetzt ein neues T/A 11 Formular, beginnend vom Einreisedatum für weitere 183 Tage vorgelegt wird, erlischt der Zeitraum des 1. T/A 11 Formulars und das 2. T/A 11 Formular wird gültig, mit dem Zeitraum 01.11.2018- 30.04.2019.

In diesem Beispiel profitiert der Versicherte mit dem T/A 11 Formular für einen Zeitraum von länger als 183 Tagen (01.07.2018-30.04.2019). Wenn der Versicherte über den 01.05.2019 weiterhin in der Türkei residiert, wird das T/A 20 Formular benötigt.

Bei der Festlegung des Zeitraumes von 183 Tagen wird das Datum der Einreise in den Passdokumenten überprüft. Sollte das Einreisedatum ein anderes sein wie in dem T/A 11 Formular, ist es ungültig und es wird ein neues angefordert. Das Einreisedatum in die Türkei muss mit dem Ausstellungsdatum in dem T/A 11 Formular identisch sein.

Nach 183 Tagen wird im Fall einer medizinischen Behandlung ein weiteres T/A 11 Formular nicht mehr anerkannt. Es muss ein T/A 20 Formular eingereicht werden.

T/A 11 Formulare mit einem Zeitraum von über 183 Tagen werden nicht angenommen. Sollte nach den 183 Tagen eine medizinische Versorgung notwendig sein, muss das T/A 20 Formular vorliegen. Liegt jedoch doch noch ein T/A 11 Formular mit einem Zeitraum von mehr als 183 Tagen vor, sind die medizinischen Leistungen nach dem 183. Tag nur mit 50 % Kostenerstattung abgesichert.

Die Regelungen für das T/A 11 Formular sind in Artikel 602 der auf 5510 Seiten erfassten gesetzlichen Anordnungen der Sozialversicherung zwischen Deutschland und der Türkei geregelt. Diese o.a. Regeln gelten auch für Familienangehörige.

Berkan Uluşal
stellvertretende Vorsitzende des Hür Türk Vereins Alanya, 20.02.2019

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